Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1997 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;
    3. Ziffer 3
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführhunde gehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    5. Ziffer 5
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Das Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser Bemessungsgrundlage 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer abzuziehen.
  5. Absatz 5,Der Ort der Veräußerung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 7 und 8 UStG 1994.
  6. Absatz 6,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Gemeindeanlage, Wegmaut

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR40007933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P15/NOR40007933

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