(4)Absatz 4,Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser Bemessungsgrundlage 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer abzuziehen.Das Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser Bemessungsgrundlage 12 vH des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer abzuziehen.