(3)Absatz 3,Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.