Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden Paragraph 2, sowie sinngemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz eins und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, Anwendung. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
  2. Absatz 2,Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.
  4. Absatz 4,Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159524

Alte Dokumentnummer

N9199957043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P15/NOR12159524

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