Bundesrecht konsolidiert

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Erdgasabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Erdgasabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 6, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.
  3. Absatz 3Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40018116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P1/NOR40018116

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