Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Erdgasabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 6, des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.
  3. Absatz 3,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).