Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) Art. 20 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20 § 1

Inkrafttretensdatum

12.09.1997

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

Paragraph eins, (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1997,)
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Anmerkung

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 20'' vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12157567

Alte Dokumentnummer

N9199711429I

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