Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.Paragraph eins, (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.