(1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG für jeden im Zulassungsbescheid (Paragraph 9, Absatz 5, UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG
400 S