§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr ..................................... 70 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in
Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr ..................................... 50 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S