Bundesrecht konsolidiert

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Diplomatische Akademie-Gesetz § 4

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Lehrgänge und Veranstaltungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
    1. Ziffer eins
      durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
    2. Ziffer 2
      durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
    3. Ziffer 3
      durch Spezialkurse und Seminare.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
  3. Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  4. Absatz 3 a,Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, UG mitzuwirken.
  5. Absatz 4,Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Schlagworte

Pflichtfach, Abschlusszertifikat

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/178/P4/NOR40237332

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