Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
10.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DA-G
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Lehrgänge und Veranstaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische AkademieDie in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
durch Spezialkurse und Seminare.
(2)Absatz 2,Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3)Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden. (3a)Absatz 3 a,Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken.Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, UG mitzuwirken.
(4)Absatz 4,Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
Schlagworte
Pflichtfach, Abschlusszertifikat
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40237332