Bundesrecht konsolidiert

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Diplomatische Akademie-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Lehrgänge und Veranstaltungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
    1. Ziffer eins
      durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
    2. Ziffer 2
      durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
    3. Ziffer 3
      durch Spezialkurse und Seminare.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
  3. Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  4. Absatz 3 a,Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mitzuwirken.
  5. Absatz 4,Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Schlagworte

Pflichtfach, Abschlusszertifikat

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40077618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/178/P4/NOR40077618

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