Bundesrecht konsolidiert

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Österreich Institut-Gesetz § 3

Kurztitel

Österreich Institut-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Deutschkursen auf internationalem Niveau im Ausland,
  2. Ziffer 2
    Unterstützung der fachlichen Betreuung des Deutschunterrichtes im Ausland,
  3. Ziffer 3
    im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesorgane, im Rahmen privatrechtlicher Verträge, Durchführung von kulturellen Aufgaben im Ausland, insbesondere die Verwaltung eines international anerkannten österreichischen Sprachzertifikats, die Entsendung von Lektoren, Lehrern und Sprachassistenten, die fachliche Betreuung von Österreich-Bibliotheken und die Verbreitung österreichbezogener Literatur, österreichischer Publikationen und österreichischer Lehrmaterialien,
  4. Ziffer 4
    Zusammenarbeit mit interessierten in- und ausländischen Institutionen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010007

Dokumentnummer

NOR12126236

Alte Dokumentnummer

N7199654523J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/177/P3/NOR12126236

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