Kurztitel

Österreich Institut-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.04.1996

Text

Paragraph 3,

Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Deutschkursen auf internationalem Niveau im Ausland,
  2. Ziffer 2
    Unterstützung der fachlichen Betreuung des Deutschunterrichtes im Ausland,
  3. Ziffer 3
    im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesorgane, im Rahmen privatrechtlicher Verträge, Durchführung von kulturellen Aufgaben im Ausland, insbesondere die Verwaltung eines international anerkannten österreichischen Sprachzertifikats, die Entsendung von Lektoren, Lehrern und Sprachassistenten, die fachliche Betreuung von Österreich-Bibliotheken und die Verbreitung österreichbezogener Literatur, österreichischer Publikationen und österreichischer Lehrmaterialien,
  4. Ziffer 4
    Zusammenarbeit mit interessierten in- und ausländischen Institutionen.