(3)Absatz 3,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gegenstände des beweglichen Bundesvermögens, die für Aufgaben verwendet wurden, die nunmehr von der Gesellschaft wahrgenommen werden, als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen.