Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsvertrauenspersonen § 1

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEs muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ASchG auf die Arbeitsstätte abzustellen. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111403

Alte Dokumentnummer

N6199654450J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P1/NOR12111403

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