(3)Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.