Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Es muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ASchG auf die Arbeitsstätte abzustellen. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind einzurechnen.