Bundesrecht konsolidiert

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Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, (1) In den sich aus den Paragraphen 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

  1. Absatz 2,Die in Schillingbeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.

Gesetzesnummer

10007798

Dokumentnummer

NOR12087608

Alte Dokumentnummer

N5199654135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/141/P4/NOR12087608

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