Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) Art. 18

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1996

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

14.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

KAPITEL römisch zwei
ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 18

Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015800

Alte Dokumentnummer

N1199654037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/127/A18/NOR12015800

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