Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
14.01.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 18
Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
(2)Absatz 2,Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Gesetzesnummer
10001438
Dokumentnummer
NOR12015800
Alte Dokumentnummer
N1199654037J