Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Artikel 18
14.01.1996