Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

14.01.1996

Text

KAPITEL römisch zwei
ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 18

Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.