Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 84

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Fristen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40137016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P84/NOR40137016

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