Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Fristen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015738

Alte Dokumentnummer

N1199653935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P84/NOR12015738

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