Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.