Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.