(5)Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.