(4)Absatz 4,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Absatz eins, bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.