Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 10,) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Absatz 3, eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 10,) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Absatz 3, unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  5. Absatz 5,Eine Bestätigung gemäß Absatz 3, darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40245523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P30/NOR40245523

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