Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 20

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Beschwerden

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40152891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P20/NOR40152891

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