Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Berufung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015674

Alte Dokumentnummer

N1199653871J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P20/NOR12015674

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