Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 19

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 10,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250911

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P19/NOR40250911

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