Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europawahlordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
15.03.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
EuWO
Index
10/04 Wahlen
Text
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 19.Paragraph 19,
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR12015673
Alte Dokumentnummer
N1199653870J