Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 19,

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015673

Alte Dokumentnummer

N1199653870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P19/NOR12015673

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