Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
  2. Absatz 2,Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
  3. Absatz 3,Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40188389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P14/NOR40188389

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