Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
  2. Absatz 2,Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Schlagworte

Familiennname

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015668

Alte Dokumentnummer

N1199653865J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P14/NOR12015668

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