Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 12

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ort der Eintragung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.
  2. Absatz 2,Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P12/NOR40250906

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