Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ort der Eintragung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.
  2. Absatz 2,Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015666

Alte Dokumentnummer

N1199653863J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P12/NOR12015666

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