Aktives Wahlrecht
§ 10.Paragraph 10,
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.