Aktives Wahlrecht
§ 10.Paragraph 10,
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 2, des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.