Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.12.1995
Außerkrafttretensdatum
12.12.2016
Abkürzung
NWKV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung muß leicht verständlich sein und ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.
Bei verpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett untereinander (tabellarisch) anzuführen; bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden.
Bei unverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit dem Produkt anzuführen; dies gilt auch für Lebensmittel, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden.
Bei Lebensmitteln, die auf einer der Abgabe an den Endverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnung in den die Lebensmittel begleitenden Geschäftspapieren anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10010945
Dokumentnummer
NOR12139155
Alte Dokumentnummer
N8199552674J