Bundesrecht konsolidiert

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Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.12.1995

Außerkrafttretensdatum

12.12.2016

Abkürzung

NWKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

Die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung muß leicht verständlich sein und ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.

  1. Ziffer eins
    Bei verpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett untereinander (tabellarisch) anzuführen; bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Bei unverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit dem Produkt anzuführen; dies gilt auch für Lebensmittel, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Lebensmitteln, die auf einer der Abgabe an den Endverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnung in den die Lebensmittel begleitenden Geschäftspapieren anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010945

Dokumentnummer

NOR12139155

Alte Dokumentnummer

N8199552674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/896/P7/NOR12139155

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