Bei verpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett untereinander (tabellarisch) anzuführen; bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden.
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
Paragraph 7
30.12.1995
12.12.2016
Die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung muß leicht verständlich sein und ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.