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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 893/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Hautleim

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.

  1. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  3. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verzicht auf den Einsatz organischer Lösemittel (insbes. halogenhaltiger) zur Vorbehandlung des Rohmaterials.
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für die Waschwässer aus der Rohmaterial- und Zwischenproduktwäsche, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren.
    3. Ziffer 3
      Rückführung von Kondensaten aus der Eindampfanlage in die Produktion.
    4. Ziffer 4
      Rücknahme von biologisch gereinigtem Abwasser in die Produktion.
    5. Ziffer 5
      Führung stark verschmutzter Niederschlagswässer des Rohstofflagers über die Abwasserreinigungsanlagen.
    6. Ziffer 6
      Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
    7. Ziffer 7
      Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).
    8. Ziffer 8
      Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Pufferbecken zur Zwischenspeicherung von Abwasserspitzen bzw. für den Abwassermengenausgleich.
    10. Ziffer 10
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Leichtstoffabscheidung, Neutralisation, Flotation).
    11. Ziffer 11
      Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 10,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    12. Ziffer 12
      Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohmaterialproduktwäsche, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010943

Dokumentnummer

NOR12139135

Alte Dokumentnummer

N8199552650J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/893/P1/NOR12139135

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