Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph eins
29.12.1996
AEV Hautleim
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohmaterialproduktwäsche, Stickstoffentfernung
11.11.2025
10010943
NOR12139135
N8199552650J