Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 891/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Tierkörperverwertung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins)

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Temperatur

35 ºC

35 ºC

 

  1. Ziffer 2
    Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

  1. Ziffer 3
    Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

Litera b

 

 

 

  1. Ziffer 4
    pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A.2

Anorganische Parameter

 

 

 

  1. Ziffer 5
    Ammonium

50 mg/l

d)

 

ber als N

c)

 

 

  1. Ziffer 6
    Ges. geb.

f)

–

 

Stickstoff

 

 

 

ber als N

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 7
    Gesamt-

2 mg/l

–

 

Phosphor

 

 

 

ber als P

 

 

 

  1. Ziffer 8
    Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber als S

 

 

 

Litera g

 

 

 

 

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

 

  1. Ziffer 9
    Ges. org. geb.

50 mg/l

–

 

Kohlenstoff, TOC

h)

 

 

ber als C

 

 

 

  1. Ziffer 10
    Chem. Sauer-

150 mg/l

–

 

stoffbedarf, CSB

i)

 

 

ber als O2

 

 

 

  1. Ziffer 11
    Biochem. Sauer-

25 mg/l

–

 

stoffbedarf, BSB5

 

 

 

ber als O2

 

 

 

  1. Ziffer 12
    Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

Halogene, AOX

 

 

 

ber als Cl

 

 

 

Litera j

 

 

 

  1. Ziffer 13
    Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

 

  1. Ziffer 14
     

10 mg/l

20 mg/l

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

 

Litera k

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  4. Litera d
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
  5. Litera e
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  6. Litera f
    Die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff ist um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
  7. Litera g
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser ausschließlich oder überwiegend aus der Verarbeitung von Federn stammt.
  8. Litera h
    Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 330 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  9. Litera i
    Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  10. Litera j
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  11. Litera k
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn bei der chemischen Entfettung kohlenwasserstoffhaltige Lösemittel eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010941

Dokumentnummer

NOR40215068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/891/ANL1/NOR40215068

Navigation im Suchergebnis