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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 891/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Tierkörperverwertung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins)

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Temperatur

35 ºC

35 ºC

 

  1. Ziffer 2
    Fischtoxizität

GF a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

  1. Ziffer 3
    Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

Litera b

 

 

 

  1. Ziffer 4
    pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A.2

Anorganische Parameter

 

 

 

  1. Ziffer 5
    Ammonium

50 mg/l

d)

 

ber als N

c)

 

 

  1. Ziffer 6
    Ges. geb.

f)

–

 

Stickstoff

 

 

 

ber als N

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 7
    Gesamt-

2 mg/l

–

 

Phosphor

 

 

 

ber als P

 

 

 

  1. Ziffer 8
    Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber als S

 

 

 

Litera g

 

 

 

 

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

 

  1. Ziffer 9
    Ges. org. geb.

50 mg/l

–

 

Kohlenstoff, TOC

h)

 

 

ber als C

 

 

 

  1. Ziffer 10
    Chem. Sauer-

150 mg/l

–

 

stoffbedarf, CSB

i)

 

 

ber als O2

 

 

 

  1. Ziffer 11
    Biochem. Sauer-

25 mg/l

–

 

stoffbedarf, BSB5

 

 

 

ber als O2

 

 

 

  1. Ziffer 12
    Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

Halogene, AOX

 

 

 

ber als Cl

 

 

 

Litera j

 

 

 

  1. Ziffer 13
    Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

 

  1. Ziffer 14
    Summe d.

10 mg/l

20 mg/l

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Litera k

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  4. Litera d
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festlegen.
  5. Litera e
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  6. Litera f
    Die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff ist um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
  7. Litera g
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser ausschließlich oder überwiegend aus der Verarbeitung von Federn stammt.
  8. Litera h
    Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 330 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  9. Litera i
    Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithm. Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  10. Litera j
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  11. Litera k
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn bei der chemischen Entfettung kohlenwasserstoffhaltige Lösemittel eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010941

Dokumentnummer

NOR12139126

Alte Dokumentnummer

N8199552639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/891/ANL1/NOR12139126

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