Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. Ziffer 3
      Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. Ziffer 5
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Weiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
    3. Ziffer 3
      Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
    5. Ziffer 5
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
    2. Ziffer 2
      Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
    2. Ziffer 2
      Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Ziffer eins und 2 oder
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
    dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 2, oder 3,
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
  7. Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Schlagworte

Bleierz, Wolframerz, Bleierzkonzentrat, Bleimetall, Kupfermetall, Molybdänkonzentrat, Molybdänmetall, Molybdänlegierung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/889/P1/NOR40237464

Navigation im Suchergebnis