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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.12.1996
Außerkrafttretensdatum
20.08.2021
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(6)Absatz 6,Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten;
Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle;
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(7)Absatz 7,Abs. 3 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Weiterverarbeiten von Wolfram- oder Molybdänerzkonzentraten;
Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen;
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.
(8)Absatz 8,Abs. 4 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 4, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten;
Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;
Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(9)Absatz 9,Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 6 oder 7,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 6, oder 7,
Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen,
Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 8.Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 5 bis 8,
(10)Absatz 10,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(11)Absatz 11,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung bzw. der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung);
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Erzaufbereitung oder der Abwasserreinigung anfallenden, nicht weiter verwertbaren Reststoffe.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 und 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6 und 7
Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;
Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme;
Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen;
Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse;
Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig – Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Teilströme (zB Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern) und für das Gesamtabwasser;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8
Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalles durch
bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus Elektrolyseöfen, Umschmelzereien oder Gießereien;
Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung bei Einsatz nasser Verfahren, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Waschwasserreinigungsverfahren;
Kreislaufführung des Abwassers aus der Anodenfertigung;
Kreislaufführung des Wassers aus der Laugung von Ofenausbruchmaterial;
Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung (zB Stranggießereien), von Kühlschmieremulsionen usw.;
Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozeß;
soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
Wiederverwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Roh- und Arbeitsstoffen im Produktionsprozeß (zB Aluminiumoxidschlamm, Kryolith aus der nassen Abluftreinigung);
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren in Abwasserteilströmen (zB Abluftreinigung, Emulsionsspaltanlagen, Ofenausbruchlauge) oder für das Gesamtabwasser;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen, die nicht in Produktionsprozessen wieder verwertet werden können.
Schlagworte
Bleierz, Wolframerz, Bleierzkonzentrat, Bleimetall, Kupfermetall, Warmwalzen, Wolframerzkonzentrat, Molybdänmetall, Molybdänlegierung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Lagerstättenentwässerung, Grundwasser, Arbeitsstoff, Rückgewinnungsmöglichkeit, Arbeitsprozeß, Produktionsprozeß, Wertstoff, Chromatreduktion, Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10010939
Dokumentnummer
NOR12139104
Alte Dokumentnummer
N8199552615J