Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.12.1996
Außerkrafttretensdatum
18.08.2014
Abkürzung
AEV Glasindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 9, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 10 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 10, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Satzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern,
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(7)Absatz 7,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.
(8)Absatz 8,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wäßrigen Medien.
(9)Absatz 9,Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 4, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);
Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern.
(10)Absatz 10,Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 5, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(11)Absatz 11,Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV);
Abwasser aus der Herstellung von Kunstgläsern auf der Basis von organischen Polymeren;
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 6 bis 10.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 6 bis 10,
(12)Absatz 12,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(13)Absatz 13,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionswerte der AnlagenSofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen
A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 bis 10 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6 bis 10 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6
Kreislaufführung von Waschwasser aus der Anlagenreinigung sowie aus der Abluftreinigung;
Kreislaufführung von Kühlschmieremulsionen aus der Formgebung; bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Kühlschmiermittel; vom Abwasser gesonderte Entsorgung verbrauchter nicht regenerierbarer Kühlschmieremulsionen;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 7
Kreislaufführung von Kühlwasser oder Kühlemulsionen, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen; bevorzugte Anwendung biologisch abbaubarer Kühlmittel in den Kühlemulsionen;
Verzicht auf den Einsatz von Hilfs- oder Zusatzstoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;
bevorzugter Einsatz solcher nichttoxischer Arbeitsstoffe, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wäßrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (ÖNORM ISO 7827 Dez. 1987); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihren Homologen und deren Salzen sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen;
weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers aus der mechanischen Bearbeitung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Abwasserreinigungsanlagen in den Wasserkreislauf; Einsatz von Kohlenstoffdioxid zur Abwasserneutralisation; Wiederverwendung von Schleifmitteln;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von verunreinigten organischen Lösemitteln, von Schleifschlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 8
Einsatz von Rückgewinnungstechniken zwecks Wiederverwertung der in den Polier-, Mattier- oder Ätzbädern eingesetzten Arbeitsstoffe;
weitestgehende Verlängerung der Standzeiten von Polier-, Mattier- oder Ätzbädern durch Einsatz von Regenerations- oder Aufkonzentrierungstechniken;
geschlossene Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung; weitestgehende Kreislaufführung von Spülwässern aus der Werkstückreinigung;
Verzicht auf den Einsatz von Hilfs- oder Zusatzstoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Ätzschlämmen, von Schutzlacken oder -harzen, von Rückständen aus der Abwasserreinigung sowie von verbrauchten nicht regenerierbaren Bädern als Abfall.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 9Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 9
Einsatz von Rückgewinnungstechniken für die verwendeten Arbeitsstoffe (insbesondere Silber);
getrennte Erfassung von kupferhaltigen und ammoniakhaltigen Abwässern zwecks Vermeidung der Bildung von Kupfer-Tetramin-Komplexen;
Kreislaufführung von Spül- und Waschwasser;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von silber- oder kupferhaltigen Schlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 10Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 10
weitestgehend geschlossene Kreislaufführung des Produktionswassers sowie des Waschwassers aus der Abluftreinigung und der Anlagenreinigung;
bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Faserbindemittel;
Einsatz physikalischer-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Hilfsstoff, Waschmittel,
Polierbad, Mattierbad, Regenerationstechnik, Schutzharz, Spülwasser
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR12139093
Alte Dokumentnummer
N8199552603J