Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph eins
29.12.1996
18.08.2014
AEV Glasindustrie
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.
A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 6 bis 10 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Hilfsstoff, Waschmittel,
Polierbad, Mattierbad, Regenerationstechnik, Schutzharz, Spülwasser
11.11.2025
10010938
NOR12139093
N8199552603J