Bundesrecht konsolidiert

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Lackieranlagen-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

Text

Paragraph 4, (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen ............................... 3 mg/m3

  2. Dämpfe organischer Lösemittel (Gesamt-C-Gehalt der

     flüchtigen organischen Verbindungen)

     a) für Lackieranlagen, die nicht gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

        gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln bis zu 15 kg täglich im

        Monatsschnitt, aber

        nicht mehr als 2 000 kg jährlich ................. 100 mg/m3

     b) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei

        einem gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln von mehr als 15 kg täglich

        im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

         aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen

             und sonstigen auf Abscheidung beruhenden

             Reinigungsverfahren .......................... 75 mg/m3

         bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 30 mg/m3

     c) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer

        Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem

        gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an

        organischen Lösemitteln von mehr als 10 kg

        stündlich und entweder mehr als 15 kg täglich im

        Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich

         aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen und

             sonstigen auf Abscheidung beruhenden

             Reinigungsverfahren .......................... 50 mg/m3

         bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 20 mg/m3

Die Massenkonzentrationen sind auf trockene Abluft bei 0 Grad C und 1013 hPa zu beziehen.

  1. Absatz 2,In den im Absatz eins, angeführten Fällen der Reinigung durch Verbrennung darf Kohlenstoffmonoxid den Grenzwert von 100 mg/m3 und dürfen Stickstoffoxide (angegeben als NO2) den Grenzwert von 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösemitteln 150 mg/m3, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind auf den unmittelbar nach der Nachverbrennungsanlage gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten, gereinigten Abluft zu beziehen.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087059

Alte Dokumentnummer

N5199552416J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/873/P4/NOR12087059

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