§ 4. (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:Paragraph 4, (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ............................... 3 mg/m3
2. Dämpfe organischer Lösemittel (Gesamt-C-Gehalt der
flüchtigen organischen Verbindungen)
a) für Lackieranlagen, die nicht gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem
gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln bis zu 15 kg täglich im
Monatsschnitt, aber
nicht mehr als 2 000 kg jährlich ................. 100 mg/m3
b) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei
einem gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln von mehr als 15 kg täglich
im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich
aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen
und sonstigen auf Abscheidung beruhenden
Reinigungsverfahren .......................... 75 mg/m3
bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 30 mg/m3
c) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem
gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln von mehr als 10 kg
stündlich und entweder mehr als 15 kg täglich im
Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich
aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen und
sonstigen auf Abscheidung beruhenden
Reinigungsverfahren .......................... 50 mg/m3
bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 20 mg/m3
Die Massenkonzentrationen sind auf trockene Abluft bei 0 Grad C und 1013 hPa zu beziehen.
(2)Absatz 2,In den im Abs. 1 angeführten Fällen der Reinigung durch Verbrennung darf Kohlenstoffmonoxid den Grenzwert von 100 mg/m3 und dürfen Stickstoffoxide (angegeben als NO2) den Grenzwert von 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösemitteln 150 mg/m3, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind auf den unmittelbar nach der Nachverbrennungsanlage gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten, gereinigten Abluft zu beziehen.In den im Absatz eins, angeführten Fällen der Reinigung durch Verbrennung darf Kohlenstoffmonoxid den Grenzwert von 100 mg/m3 und dürfen Stickstoffoxide (angegeben als NO2) den Grenzwert von 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösemitteln 150 mg/m3, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind auf den unmittelbar nach der Nachverbrennungsanlage gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten, gereinigten Abluft zu beziehen.