Lackieranlagen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
Paragraph 4
01.01.1996
31.08.2002
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.
Paragraph 4, (1) Lackieranlagen sind derart zu betreiben, daß beispielsweise durch Einsatz lösemittelarmer oder -freier Beschichtungsstoffe, entsprechende Luftführung oder Lackauftragsverfahren in ihrer Abluft - soweit nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, eine Abluftreinigungsanlage vorhanden sein muß, in ihrer gereinigten Abluft - nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ............................... 3 mg/m3
2. Dämpfe organischer Lösemittel (Gesamt-C-Gehalt der
flüchtigen organischen Verbindungen)
a) für Lackieranlagen, die nicht gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem
gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln bis zu 15 kg täglich im
Monatsschnitt, aber
nicht mehr als 2 000 kg jährlich ................. 100 mg/m3
b) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei
einem gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln von mehr als 15 kg täglich
im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich
aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen
und sonstigen auf Abscheidung beruhenden
Reinigungsverfahren .......................... 75 mg/m3
bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 30 mg/m3
c) für Lackieranlagen, die gemäß § 3 mit einer
Abluftreinigungsanlage auszustatten sind, bei einem
gemäß § 3 Abs. 1 ermittelten Massenstrom an
organischen Lösemitteln von mehr als 10 kg
stündlich und entweder mehr als 15 kg täglich im
Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg jährlich
aa) bei adsorptiven, absorptiven, biologischen und
sonstigen auf Abscheidung beruhenden
Reinigungsverfahren .......................... 50 mg/m3
bb) bei Reinigung durch Verbrennung .............. 20 mg/m3
Die Massenkonzentrationen sind auf trockene Abluft bei 0 Grad C und 1013 hPa zu beziehen.