(2)Absatz 2,Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Abs. 1 ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Absatz eins, ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.