Bundesrecht konsolidiert

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Lackieranlagen-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 873/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 13, BGBl. II Nr. 301/2002.

Text

Paragraph 3, (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2 000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit einer den im Absatz 3, festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Befinden sich in einer gewerblichen Betriebsanlage mehrere Lackieranlagen, die in ihrer Gesamtheit die gemäß Absatz eins, ermittelten Massenströme überschreiten, so muß, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, die Abluft jener Lackieranlagen bzw. Lackieranlagenteile gereinigt werden, in denen lösemittelreiche Beschichtungsstoffe verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der im Absatz eins, angeführte Abscheidegrad der Abluftreinigungsanlage muß bei Reinigung durch Verbrennung mindestens 80%, bei sonstiger Reinigung mindestens 60% der Masse der organischen Lösemittel betragen.
  3. Absatz 4,Über die Verwendung der nach den Absatz eins und 2 zu berücksichtigenden organischen Lösemittel sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Lackieranlagen gemäß Absatz eins, oder Teile solcher Anlagen mit hochvolumigen, aber niederkonzentrierten Abluftströmen (das sind Abluftströme mit weniger als 50 mg organischen Lösemitteln je Kubikmeter Abluft) bedürfen keiner Abluftreinigungsanlage, wenn derartige hochvolumige, aber niederkonzentrierte Abluftströme technisch notwendig sind und von der Betriebsanlage mit diesen Abluftströmen nicht mehr emittiert wird als beim jährlichen Verwenden von nicht mehr als 2 000 kg organischen Lösemitteln.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087058

Alte Dokumentnummer

N5199552415J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/873/P3/NOR12087058

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